Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 744/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 744/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1995,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 744/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch fünf

(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen wird auf Ersuchen des ersuchenden Staates die Anwesenheit bei der Vornahme der Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder die Durchführung ergänzender Handlungen anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet Anwendung.
  2. Absatz 2,Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter des anderen Vertragsstaates gemäß Absatz 1 bedarf es in Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Tschechischen Republik, wenn im ersuchenden Staat Anklage erhoben worden ist, der Zustimmung des Justizministers, sonst der Zustimmung des Obersten Staatsanwaltes.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10003348

Dokumentnummer

NOR12038216

Alte Dokumentnummer

N2199551567J