Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1995Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1995,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen wird auf Ersuchen des ersuchenden Staates die Anwesenheit bei der Vornahme der Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder die Durchführung ergänzender Handlungen anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet Anwendung.
(2)Absatz 2,Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter des anderen Vertragsstaates gemäß Absatz 1 bedarf es in Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Tschechischen Republik, wenn im ersuchenden Staat Anklage erhoben worden ist, der Zustimmung des Justizministers, sonst der Zustimmung des Obersten Staatsanwaltes.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12038216
Alte Dokumentnummer
N2199551567J