Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 745/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 745/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1995,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 745/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zehn

(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Ersuchen um vorläufige Verhaftung können durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die obersten Justiz- und Polizeibehörden des einen Vertragsstaates an die zuständigen Justiz- und Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Die Angabe der strafbaren Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, hat eine kurze Sachverhaltsdarstellung zu umfassen.
  2. Absatz 2,Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem Gebiet dieses Vertragsstaates eine Person befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat begehrt werden kann, so werden sie diesen unverzüglich auf dem in Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehenen Geschäftsweg befragen, ob er die Auslieferung dieser Person begehrt. Wird die Person in vorläufige Auslieferungshaft genommen, so ist der andere Vertragsstaat hievon unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verhaftung und des Ortes der Haft zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die Fristen nach Artikel 16 Absatz 4 des Übereinkommens werden gewahrt, wenn das Auslieferungsersuchen und die beizufügenden Unterlagen vor deren Ablauf mittels Fernkopierer (Telefax) beim Justizministerium des ersuchten Staates einlangen und die Urschriften innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden.

Schlagworte

Justizbehörde

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10003349

Dokumentnummer

NOR12038240

alte Dokumentnummer

N2199551592J