Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
5. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 783/1995Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,).
Text
§ 2. Diese Verordnung wird für die einzelnen Gerichte (§ 1) mit demjenigen Zeitpunkt wirksam, in dem die technischen und personellen Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind; dieser Zeitpunkt ist vom Präsidenten des Gerichtshofs durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im „Amtsblatt der Wiener Zeitung'' zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen. Paragraph 2, Diese Verordnung wird für die einzelnen Gerichte (Paragraph eins,) mit demjenigen Zeitpunkt wirksam, in dem die technischen und personellen Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind; dieser Zeitpunkt ist vom Präsidenten des Gerichtshofs durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im „Amtsblatt der Wiener Zeitung'' zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.
Schlagworte
Umstellungszeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
NOR12038257
Alte Dokumentnummer
N2199551798J