Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 28/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 28/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 28/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch neun

(Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Gestattet der ersuchte Vertragsstaat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so hat er sie für die Dauer ihres Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach Vornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden Vertragsstaat unverzüglich wieder zu überstellen, sofern nicht dieser die Freilassung verlangt.
  2. Absatz 2,Gestattet ein dritter Staat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so gelten für die Beförderung dieser Person durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Absätze 2 und 3 des Artikels 11 des Übereinkommens.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Artikels 12 des Übereinkommens sind auf die in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 erwähnten Fälle anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003381

Dokumentnummer

NOR12038358

Alte Dokumentnummer

N2199653298J