Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 01.09.1996 — BGBl. Nr. 448/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.09.1996 BGBl. Nr. 448/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lugano-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 448/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 22

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.

Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.

Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038802

alte Dokumentnummer

N2199657657J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/448/A22/NOR12038802