Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lugano-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1996Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
TITEL IIITITEL römisch drei
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Artikel 25
Unter „Entscheidung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.
Anmerkung
Hinsichtlich gerichtlicher Vergleiche und öffentlicher Urkunden vgl. Art. 50 und 51.
Schlagworte
Zahlungsbefehl
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12038805
alte Dokumentnummer
N2199657660J