Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lugano-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1996Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 42
Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu.
Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12038822
alte Dokumentnummer
N2199657677J