Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lugano-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1996Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
TITEL VIIITITEL römisch acht
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 60
Vertragsparteien dieses Übereinkommens können sein
die Staaten, die in dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind;
die Staaten, die nach diesem Zeitpunkt Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation werden;
die Staaten, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b zum Beitritt eingeladen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12038842
alte Dokumentnummer
N2199657697J