Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lugano-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1996Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6aArtikel 6 a
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 6a
Ist ein Gericht eines Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht auf Grund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12038785
alte Dokumentnummer
N2199657640J