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Art. 8

Fassungen
ab 01.09.1996 — BGBl. Nr. 448/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.09.1996 BGBl. Nr. 448/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lugano-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 448/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 8

Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann verklagt werden

  1. Ziffer eins
    vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,
  2. Ziffer 2
    in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder
  3. Ziffer 3
    falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.
Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038787

alte Dokumentnummer

N2199657642J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/448/A8/NOR12038787