Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.09.1996 — BGBl. Nr. 448/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.1996 BGBl. Nr. 448/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lugano-Übereinkommen – Protokoll Nr. 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 448/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel römisch fünf

Die in Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien, in Österreich und in der Schweiz nicht geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden

  • Strichaufzählung
    in der Bundesrepublik Deutschland nach den Paragraphen 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,
  • Strichaufzählung
    in Spanien nach Artikel 1482 des Zivilgesetzbuches,
  • Strichaufzählung
    in Österreich nach Paragraph 21, der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündung gilt,
  • Strichaufzählung
    in der Schweiz nach den einschlägigen Vorschriften der kantonalen Zivilprozeßordnungen über die Streitverkündung (litis denuntiatio).

Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Artikels 6 Nummer 2 und des Artikels 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien, in Österreich und in der Schweiz nach Titel römisch drei anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.

Schlagworte

Gewährleistungsklage

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003425

Dokumentnummer

NOR12038858

alte Dokumentnummer

N2199657714J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/448/A5/NOR12038858