Kurztitel
Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1996Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1996,
Text
Geschäftsbehelfe
§ 1. (1) Als Geschäftsbehelfe, in die elektronische Einsicht genommen werden kann, werden bestimmt:Paragraph eins, (1) Als Geschäftsbehelfe, in die elektronische Einsicht genommen werden kann, werden bestimmt:
die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien,
die Listen der abgegebenen Vermögensverzeichnisse,
die Listen der ergebnislosen Vollzugsversuche sowie
(2)Absatz 2,Dauer der Verfügbarkeit von Falldaten der Geschäftsbehelfe zur elektronischen Einsicht:
1. Namensverzeichnisse der verpflichteten
Parteien ............................. mindestens 14 Monate
nach der letzten
Veränderung im
Geschäftsregister
2. Listen der abgegebenen
Vermögensverzeichnisse ............... 1 Jahr ab Abgabe des
Vermögensverzeichnisses
3. Listen der ergebnislosen
Vollzugsversuche ..................... 6 Monate nach dem
Vollzugsversuch
4. Pfändungsregister .................... bis zum Erlöschen des
Pfandrechts
Schlagworte
Pfändungskartei, Offenbarungseid