Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
29.06.2002 bis 01.04.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 629.06.200201.04.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 117/2009
§ 601.01.199728.06.2002 BGBl. Nr. 498/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Außerkrafttretensdatum

01.04.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 117/2009

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Kontrolle

Paragraph 6, (1) Die Übermittlungsstellen haben über die durchgeführten Abfragen ein Protokoll zu führen, das den Abfrager, den Zeitpunkt der Abfrage, den Suchbegriff und die Art des abgefragten Geschäftsbehelfs festhält.

  1. Absatz 2,Die zuständige Rechtsanwaltskammer, die zuständige Notariatskammer oder die Organe der Dienstaufsicht haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Abfragen nur zur Einleitung eines Rechtsstreits oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden.
  2. Absatz 3,Die Übermittlungsstellen haben
    1. Ziffer eins
      dem Bundesministerium für Justiz,
    2. Ziffer 2
      den Gerichten,
    3. Ziffer 3
      der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie
    4. Ziffer 4
      der zuständigen Notariatskammer
    Einsicht in die nach Absatz eins, zu führenden Protokolle zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009

Gesetzesnummer

10003434

Dokumentnummer

NOR40032369