Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 117/2009Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Kontrolle
§ 6. (1) Die Übermittlungsstellen haben über die durchgeführten Abfragen ein Protokoll zu führen, das den Abfrager, den Zeitpunkt der Abfrage, den Suchbegriff und die Art des abgefragten Geschäftsbehelfs festhält.Paragraph 6, (1) Die Übermittlungsstellen haben über die durchgeführten Abfragen ein Protokoll zu führen, das den Abfrager, den Zeitpunkt der Abfrage, den Suchbegriff und die Art des abgefragten Geschäftsbehelfs festhält.
(2)Absatz 2,Die zuständige Rechtsanwaltskammer, die zuständige Notariatskammer oder die Organe der Dienstaufsicht haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Abfragen nur zur Einleitung eines Rechtsstreits oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Die Übermittlungsstellen haben
dem Bundesministerium für Justiz,
der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie
der zuständigen Notariatskammer
Einsicht in die nach Abs. 1 zu führenden Protokolle zu gewähren.Einsicht in die nach Absatz eins, zu führenden Protokolle zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009
Dokumentnummer
NOR40032369