Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 117/2009Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Ausschluss von der elektronischen Einsicht, Gewährung der Einsicht
mit Ergänzungen
§ 7. (1) Hat sich der Aussagewert der Daten nachträglich in relevanter Weise verändert, insbesondere deshalb, weil der Exekutionsantrag abgewiesen oder das Exekutionsverfahren eingestellt oder festgestellt wurde, dass der Anspruch schon zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung erloschen war, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr oder nur mit auf den Verfahrensausgang hinweisenden Ergänzungen zu gewähren.Paragraph 7, (1) Hat sich der Aussagewert der Daten nachträglich in relevanter Weise verändert, insbesondere deshalb, weil der Exekutionsantrag abgewiesen oder das Exekutionsverfahren eingestellt oder festgestellt wurde, dass der Anspruch schon zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung erloschen war, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr oder nur mit auf den Verfahrensausgang hinweisenden Ergänzungen zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die Ergänzung personenbezogener Daten kann auch von einer mit dem Verpflichteten namensgleichen Person beantragt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009
Dokumentnummer
NOR40048210