Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2004 bis 01.04.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.200401.04.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 117/2009
§ 701.01.199731.12.2003 BGBl. Nr. 498/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

01.04.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 117/2009

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Ausschluss von der elektronischen Einsicht, Gewährung der Einsicht

mit Ergänzungen

Paragraph 7, (1) Hat sich der Aussagewert der Daten nachträglich in relevanter Weise verändert, insbesondere deshalb, weil der Exekutionsantrag abgewiesen oder das Exekutionsverfahren eingestellt oder festgestellt wurde, dass der Anspruch schon zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung erloschen war, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr oder nur mit auf den Verfahrensausgang hinweisenden Ergänzungen zu gewähren.

  1. Absatz 2,Die Ergänzung personenbezogener Daten kann auch von einer mit dem Verpflichteten namensgleichen Person beantragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009

Gesetzesnummer

10003434

Dokumentnummer

NOR40048210