Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wäschetrockner-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 579/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht; 95/01 Elektrotechnik
Text
Meßverfahren
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang V angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl. Nr. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, CELEX-Nr. 386L0594, zu ermitteln.Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang römisch fünf angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl. Nr. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, CELEX-Nr. 386L0594, zu ermitteln. (2)Absatz 2,Die Energieeffizienzklasse eines Geräts ist gemäß Anhang IV zu bestimmen.Die Energieeffizienzklasse eines Geräts ist gemäß Anhang römisch vier zu bestimmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 192/2007
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Dokumentnummer
NOR40090549