Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wäschetrockner-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 579/1996Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Technische Dokumentation
§ 5.Paragraph 5,
Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat ferner zu enthalten: Die technische Dokumentation nach Paragraph 5, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat ferner zu enthalten:
Name und Anschrift des Lieferanten,
eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
Berichte über die gemäß § 3 durchgeführten Messungen,Berichte über die gemäß Paragraph 3, durchgeführten Messungen,
gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR12038895
Alte Dokumentnummer
N2199658452J