Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wäschetrockner-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 579/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
26/01 Wettbewerbsrecht; 95/01 Elektrotechnik
Text
Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes
§ 8.Paragraph 8,
Wird ein Gerät unter den in § 4 Abs. 1 der PVV 2011 beschriebenen Bedingungen und über Druckerzeugnisse, zB einen Versandhandelskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle im Anhang III aufgeführten Angaben enthalten. Wird ein Gerät unter den in Paragraph 4, Absatz eins, der PVV 2011 beschriebenen Bedingungen und über Druckerzeugnisse, zB einen Versandhandelskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle im Anhang römisch drei aufgeführten Angaben enthalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Dokumentnummer
NOR40130438