Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
25.10.1996 bis 19.12.2011 — BGBl. Nr. 580/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 225.10.199619.12.2011 BGBl. Nr. 580/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

25.10.1996BGBl. Nr. 580/1996

Außerkrafttretensdatum

19.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011

Index

26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

ANHANG römisch zwei

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt enthält die nachfolgenden Angaben. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Geräte des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden.

Im ersten Fall ist die nachstehende Reihenfolge einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Name oder Warenzeichen des Lieferanten.
  2. Ziffer 2
    Modellname/-kennzeichen.
  3. Ziffer 3
    Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang römisch vier, ausgedrückt als „Energieeffizienzklasse ... auf einer Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch)“. Erfolgt die Angabe in Tabellenform, kann von dieser Darstellung abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch) reicht.
  4. Ziffer 4
    Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift „EU-Umweltzeichen“, und das Umweltzeichen wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens. Anstelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das Österreichische Umweltzeichen angebracht werden, wenn für das Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt wurde.
  5. Ziffer 5
    Energieverbrauch in kWh pro Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen, und ausgedrückt als „Energieverbrauch XYZ kWh pro Programm, ausgehend von den Ergebnissen der Normprüfung für das Programm ,Baumwolle 60 ºC'. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von den Betriebsbedingungen des Geräts ab.“
  6. Ziffer 6
    Waschwirkungsklasse gemäß Anhang römisch vier, ausgedrückt als „Waschwirkungsklasse ... auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)“. Von dieser Darstellungsweise kann abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (besser) bis G (schlechter) reicht.
  7. Ziffer 7
    Schleuderwirkungsklasse gemäß Anhang römisch vier, ausgedrückt als „Schleuderwirkung auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)“. Gefolgt von der Erläuterung „Die Schleuderwirkung ist für Sie von großer Bedeutung, wenn Sie zum Trocknen Ihrer Wäsche normalerweise einen Wäschetrockner benutzen. Wird Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse A geschleudert wurde, in einem Wäschetrockner getrocknet, so wird dieser weniger als halb so viel Energie verbrauchen und damit auch weniger als halb so hohe Betriebskosten verursachen, als wenn die Wäsche in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde. Die zusätzlichen Kosten für das Trocknen von Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde, liegen in der Regel um ein Vielfaches über den Stromkosten für das Waschen.“ Diese Erklärungen können auch als Fußnote aufgeführt werden. Erfolgen die Angaben in Tabellenform, kann von dieser Darstellung abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (besser) bis G (schlechter) reicht und die Erläuterungen zu den Betriebskosten in der Tabelle oder einer Fußnote enthalten sind.
  8. Ziffer 8
    Schleuderwirkung für das Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten harmonisierten Norm, und ausgedrückt als „nach dem Schleudervorgang verbleibende Restfeuchte ...% (Anteil am Trockengewicht der Wäsche)“.
  9. Ziffer 9
    Maximale Schleudergeschwindigkeit beim Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.
  10. Ziffer 10
    Fassungsvermögen des Geräts beim Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.
  11. Ziffer 11
    Wasserverbrauch pro Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten harmonisierten Normen.
  12. Ziffer 12
    Dauer des Standardprogramms „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten harmonisierten Normen.
  13. Ziffer 13
    Lieferanten können entsprechende Angaben auch für andere Waschprogramme hinzufügen.
  14. Ziffer 14
    Durchschnittlicher jährlicher Energie- und Wasserverbrauch ausgehend von 200 Standardprogrammzyklen „Baumwolle 60 ºC“, ausgedrückt als „geschätzter Jahresverbrauch (200 Standardprogrammzyklen ,Baumwolle 60 ºC') eines Vier-Personen-Haushalts“.
  15. Ziffer 15
    Gegebenenfalls die Geräuschemissionen während des Wasch- und Schleudervorgangs beim Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach der Richtlinie 86/594/EWG.

Die Angaben auf dem Etikett können in Form einer farbigen oder schwarz-weißen Abbildung gemacht werden. In diesem Fall sind nur die auf dem Datenblatt enthaltenen zusätzlichen Angaben ebenfalls aufzuführen.

Schlagworte

Modellkennzeichen, Waschvorgang

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011

Gesetzesnummer

10003444

Dokumentnummer

NOR12038915

Alte Dokumentnummer

N2199658473J