Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 580/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Meßverfahren
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang V angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl. Nr. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, CELEX-Nr. 386L0594, zu ermitteln.Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang römisch fünf angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl. Nr. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, CELEX-Nr. 386L0594, zu ermitteln. (2)Absatz 2,Die Klassen für Energieeffizienz, Waschwirkung und Schleuderwirkung eines Geräts sind gemäß Anhang IV zu bestimmen.Die Klassen für Energieeffizienz, Waschwirkung und Schleuderwirkung eines Geräts sind gemäß Anhang römisch vier zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR40090551