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Art. 10 § 1

Fassungen
01.03.1997 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 762/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 § 101.03.199731.12.2007 BGBl. Nr. 762/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. Nr. 762/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

25/01 Strafprozess

Text

Artikel römisch zehn

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die

Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege

Auskunft

Paragraph eins, (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, bei den Sozialversicherungsträgern und deren Hauptverband Auskunft über Daten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Paragraphen 24, 26, 36 und 88 StPO) benötigen. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband sind in dem Umfang zur Auskunft verpflichtet, in dem sie die maßgeblichen Daten jeweils selbst verarbeiten.

  1. Absatz 2,Die Anfragen der Sicherheitsbehörden dürfen sich nur auf die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Geburtsorte und Arbeits- oder Betriebsstätten der Versicherten, sonst Geschützten sowie der Arbeitgeber, den Beginn und das Ende der laufenden oder - wenn solche nicht bestehen - auch der letzten Versicherungsverhältnisse sowie die Bezeichnung einer sonstigen meldepflichtigen Stelle beziehen.
  2. Absatz 3,Anfragen an die Sozialversicherungsträger sind nach Möglichkeit automationsunterstützt, Anfragen an deren Hauptverband jedenfalls automationsunterstützt zu stellen; Auskünfte sind nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erteilen. Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitsstätte

Gesetzesnummer

10003447

Dokumentnummer

NOR12039004

Alte Dokumentnummer

N2199660140J