Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Meldesystemverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 421/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 217/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Verfahrensablauf
§ 2. Die Meldepflichtigen haben die Meldesätze an das EDI (Electronic Data Interchange)-Mailbox-System mit der Adresse ATBWA zu übermitteln. Nach der Übernahme der Meldesätze durch die Bundes-Wertpapieraufsicht erfolgt keine explizite Empfangsbestätigung. Die Meldepflichtigen erhalten von der Bundes-Wertpapieraufsicht nur im Fehlerfall einen Bericht mit Hinweisen zur Behebung des Problems. Paragraph 2, Die Meldepflichtigen haben die Meldesätze an das EDI (Electronic Data Interchange)-Mailbox-System mit der Adresse ATBWA zu übermitteln. Nach der Übernahme der Meldesätze durch die Bundes-Wertpapieraufsicht erfolgt keine explizite Empfangsbestätigung. Die Meldepflichtigen erhalten von der Bundes-Wertpapieraufsicht nur im Fehlerfall einen Bericht mit Hinweisen zur Behebung des Problems.
Dokumentnummer
NOR12039172
Alte Dokumentnummer
N2199711015U