Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauträgervertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.
(2)Absatz 2,Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren. Auf ihn kann im voraus nicht wirksam verzichtet werden.
(3)Absatz 3,Rückforderungsansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Anmerkung
vgl. § 7 Abs. 2 Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40097196