Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 10Artikel 2, Paragraph 10
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 10
Gebühren für das internationale Gesuch
(1)Absatz eins,(Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgeblich ist) Für ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgeblich ist, ist die Zahlung der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnissses (Anm.: richtig: Gebührenverzeichnisses) angegebenen Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind in zwei Raten für jeweils zehn Jahre zu entrichten. Auf die Zahlung der zweiten Rate findet Regel 30 Anwendung.(Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgeblich ist) Für ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgeblich ist, ist die Zahlung der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnissses Anmerkung, richtig: Gebührenverzeichnisses) angegebenen Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind in zwei Raten für jeweils zehn Jahre zu entrichten. Auf die Zahlung der zweiten Rate findet Regel 30 Anwendung.
(2)Absatz 2,(Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll maßgeblich ist) Für ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgeblich ist, ist die Zahlung der unter Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und/oder individuellen Gebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind für zehn Jahre zu entrichten.
(3)Absatz 3,(Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind) Für internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, ist die Zahlung der unter Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls individuellen Gebühr und Zusatzgebühr erforderlich. Auf die nach dem Abkommen benannten Vertragsparteien findet Absatz 1 Anwendung. Auf die nach dem Protokoll benannten Vertragsparteien findet Absatz 2 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Dokumentnummer
NOR12039368
Alte Dokumentnummer
N2199747248L