Rechtstracker.at

Art. 2 § 8

Fassungen
01.04.1996 bis 31.01.2020 — BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 801.04.199631.01.2020 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. III Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Kapitel 2
Internationale Gesuche

Regel 8

Mehrere Hinterleger

  1. Absatz eins,(Zwei oder mehr Hinterleger, die ausschließlich nach dem Abkommen oder sowohl nach dem Abkommen als auch nach dem Protokoll hinterlegen) Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, gemeinsam einreichen, wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und für jeden von ihnen das in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichnete Ursprungsland dasselbe ist.
  2. Absatz 2,(Zwei oder mehr Hinterleger, die ausschließlich nach dem Protokoll hinterlegen) Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, gemeinsam einreichen, wenn das Basisgesuch von ihnen gemeinsam eingereicht worden ist oder wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und jeder von ihnen berechtigt ist, im Hinblick auf die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein internationales Gesuch nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR12039366

Alte Dokumentnummer

N2199747246L