Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.11.1997 — BGBl. III Nr. 153/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.11.1997 BGBl. III Nr. 153/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1997,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. III Nr. 153/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 14

Vollstreckung der Einziehung

  1. Absatz eins,Für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach Artikel 13 ist das Recht der ersuchten Vertragspartei maßgebend.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß Absatz 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.
  4. Absatz 4,Besteht die Einziehung in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags, so rechnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Betrag in ihre Landeswährung zu dem Wechselkurs um, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Entscheidung über die Vollstreckung der Einziehung getroffen wird.
  5. Absatz 5,Im Fall des Artikels 13 Absatz 1 Litera a, hat nur die ersuchende Vertragspartei das Recht, über einen Antrag auf Abänderung der Einziehungsentscheidung zu erkennen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039630

alte Dokumentnummer

N2199748880L