Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Geldwäsche
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 153/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1997,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag
(1)Absatz eins,Ein nach Artikel 13 gestelltes Ersuchen um Einziehung läßt das Recht der ersuchenden Vertragspartei, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unberührt.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als gestatte es, daß der Gesamtwert der eingezogenen Vermögensgegenstände den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Geldbetrag übersteigt. Stellt eine Vertragspartei fest, daß dies eintreten könnte, so nehmen die betroffenen Vertragsparteien Konsultationen auf, um ein solches Ergebnis zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Dokumentnummer
NOR12039632
alte Dokumentnummer
N2199748882L