Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 01.11.1997 — BGBl. III Nr. 153/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.11.1997 BGBl. III Nr. 153/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1997,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. III Nr. 153/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 28

Mängel der Ersuchen

  1. Absatz eins,Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Kapitels oder reichen die zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, über das Ersuchen zu entscheiden, so kann diese Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei auffordern, das Ersuchen zu ändern oder durch zusätzliche Informationen zu ergänzen.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei kann für den Eingang dieser Änderungen oder Informationen eine Frist setzen.
  3. Absatz 3,Bis zum Eingang der erbetenen Änderungen oder Informationen zu einem nach Abschnitt 4 gestellten Ersuchen kann die ersuchte Vertragspartei alle in den Abschnitten 2 und 3 angeführten Maßnahmen anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039644

alte Dokumentnummer

N2199748894L