Rechtstracker.at

Art. 41

Fassungen
ab 01.11.1997 — BGBl. III Nr. 153/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute01.11.1997 BGBl. III Nr. 153/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1997,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. III Nr. 153/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 41

Änderungen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 37 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.
  2. Absatz 2,Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.
  3. Absatz 3,Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung annehmen.
  4. Absatz 4,Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
  5. Absatz 5,Jede nach Absatz 3 angenommene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie sie angenommen haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039657

alte Dokumentnummer

N2199748907L