Rechtstracker.at

Art. 43

Fassungen
ab 01.11.1997 — BGBl. III Nr. 153/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 43 heute01.11.1997 BGBl. III Nr. 153/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1997,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. III Nr. 153/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 43

Kündigung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
  3. Absatz 3,Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für die Vollstreckung einer Einziehung nach Artikel 14, um die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, ersucht worden ist, weiterhin anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039659

alte Dokumentnummer

N2199748909L