Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 185/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 12
Stellung und Übermittlung von Rechtshilfeersuchen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei hat eine Zentralbehörde. Diese Zentralbehörden übermitteln und erhalten alle nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die Reaktionen darauf im unmittelbaren Weg. Die Zentralbehörde für die Republik Österreich ist das Bundesministerium für Justiz. Die Zentralbehörde für Kanada ist der kanadische Justizminister oder ein durch diesen bestimmter Beamter.
(2)Absatz 2,Für die Republik Österreich werden Rechtshilfeersuchen von Gerichten und Staatsanwaltschaften gestellt. Für Kanada werden Rechtshilfeersuchen von den Behörden gestellt, die nach dem Gesetz für Ermittlungen und Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten zuständig sind.
(3)Absatz 3,In dringenden Fällen können Rechtshilfeersuchen durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden. Soferne elektronische Übermittlungsmethoden verwendet werden, wird das Original des Rechtshilfeersuchens so bald als möglich übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12039694
Alte Dokumentnummer
N2199749595L