Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 185/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 12

Stellung und Übermittlung von Rechtshilfeersuchen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei hat eine Zentralbehörde. Diese Zentralbehörden übermitteln und erhalten alle nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die Reaktionen darauf im unmittelbaren Weg. Die Zentralbehörde für die Republik Österreich ist das Bundesministerium für Justiz. Die Zentralbehörde für Kanada ist der kanadische Justizminister oder ein durch diesen bestimmter Beamter.
  2. Absatz 2,Für die Republik Österreich werden Rechtshilfeersuchen von Gerichten und Staatsanwaltschaften gestellt. Für Kanada werden Rechtshilfeersuchen von den Behörden gestellt, die nach dem Gesetz für Ermittlungen und Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten zuständig sind.
  3. Absatz 3,In dringenden Fällen können Rechtshilfeersuchen durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden. Soferne elektronische Übermittlungsmethoden verwendet werden, wird das Original des Rechtshilfeersuchens so bald als möglich übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003492

Dokumentnummer

NOR12039694

Alte Dokumentnummer

N2199749595L