Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 185/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 14

Vertraulichkeit

  1. Absatz eins,Der ersuchte Staat behandelt, soweit darum ersucht wurde, ein Rechtshilfeersuchen, seinen Inhalt, die beigefügten Schriftstücke und jede auf Grund des Rechtshilfeersuchens unternommene Handlung vertraulich, soweit dies einer Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht entgegensteht oder die Veröffentlichung vom ersuchenden Staat unter den von diesem bestimmten Bedingungen gestattet wurde.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Artikels informiert der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, wenn eine Erledigung des Rechtshilfeersuchens ohne Verletzung des im Ersuchen dargelegten Vertraulichkeitserfordernisses nicht möglich ist, welcher dann entscheidet, in welchem Ausmaß er eine Erledigung des Rechtshilfeersuchens wünscht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003492

Dokumentnummer

NOR12039696

alte Dokumentnummer

N2199749597L