Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 185/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 14
Vertraulichkeit
(1)Absatz eins,Der ersuchte Staat behandelt, soweit darum ersucht wurde, ein Rechtshilfeersuchen, seinen Inhalt, die beigefügten Schriftstücke und jede auf Grund des Rechtshilfeersuchens unternommene Handlung vertraulich, soweit dies einer Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht entgegensteht oder die Veröffentlichung vom ersuchenden Staat unter den von diesem bestimmten Bedingungen gestattet wurde.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Artikels informiert der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, wenn eine Erledigung des Rechtshilfeersuchens ohne Verletzung des im Ersuchen dargelegten Vertraulichkeitserfordernisses nicht möglich ist, welcher dann entscheidet, in welchem Ausmaß er eine Erledigung des Rechtshilfeersuchens wünscht.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12039696
alte Dokumentnummer
N2199749597L