Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 185/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 18
Kosten
(1)Absatz eins,Der ersuchte Staat trägt die Kosten der Erledigung des Rechtshilfeersuchens; jedoch trägt der ersuchende Staat:
die Kosten, die mit der auf Ersuchen des ersuchenden Staates erfolgten Beförderung einer Person in das oder aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates verbunden sind, sowie Aufwandsentschädigungen, die dieser Person während ihres Aufenthaltes im ersuchenden Staat auf Grund eines Ersuchens nach Artikel 7 oder 8 dieses Vertrages zu zahlen sind;
die mit der Beförderung des Wach- oder Begleitpersonals verbundenen Kosten; und
die Sachverständigengebühren.
(2)Absatz 2,Stellt sich heraus, daß die Erledigung des Ersuchens mit außergewöhnlichen Kosten verbunden ist, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12039700
alte Dokumentnummer
N2199749601L