Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 185/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 185/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 18

Kosten

  1. Absatz eins,Der ersuchte Staat trägt die Kosten der Erledigung des Rechtshilfeersuchens; jedoch trägt der ersuchende Staat:
    1. Litera a
      die Kosten, die mit der auf Ersuchen des ersuchenden Staates erfolgten Beförderung einer Person in das oder aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates verbunden sind, sowie Aufwandsentschädigungen, die dieser Person während ihres Aufenthaltes im ersuchenden Staat auf Grund eines Ersuchens nach Artikel 7 oder 8 dieses Vertrages zu zahlen sind;
    2. Litera b
      die mit der Beförderung des Wach- oder Begleitpersonals verbundenen Kosten; und
    3. Litera c
      die Sachverständigengebühren.
  2. Absatz 2,Stellt sich heraus, daß die Erledigung des Ersuchens mit außergewöhnlichen Kosten verbunden ist, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann.

Schlagworte

Wachpersonal

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003492

Dokumentnummer

NOR12039700

alte Dokumentnummer

N2199749601L