Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 185/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 22
Schlußbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Ottawa ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Notifikation wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 8. September 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12039704
alte Dokumentnummer
N2199749605L