Kurztitel
Namen, Abkürzungen, Emblem - HIV/AIDS (UNAIDS)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 1997,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Namen und Abkürzungen (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie das Emblem des Gemeinsamen Programmes der Vereinten Nationen betreffend HIV/AIDS (UNAIDS), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Namen und Abkürzungen (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie das Emblem des Gemeinsamen Programmes der Vereinten Nationen betreffend HIV/AIDS (UNAIDS), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.