Rechtstracker.at

§ 10 TNG

Fassungen
01.06.1999 bis 22.02.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.06.199922.02.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011
§ 1001.04.199731.05.1999 BGBl. I Nr. 32/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

22.02.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011

Abkürzung

TNG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Grundbücherliche Sicherung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zur Sicherung der den Erwerbern in den Nutzungsverträgen eingeräumten Nutzungsrechte an den Nutzungsobjekten einer bestimmten Teilzeitnutzungsanlage kann zugunsten eines Rechtsanwalts (einer Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder eines Notars als Treuhänder der Erwerber auf Antrag des Treuhänders auf der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, die Reallast des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage einverleibt werden. Zur Verfügung über eine solche Reallast ist allein der Treuhänder berechtigt.
  2. Absatz 2,Zur Sicherung allfälliger Rückforderungsansprüche der Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an einer Liegenschaft kann zugunsten eines Rechtsanwalts (einer Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder eines Notars als Treuhänder der Erwerber auf Antrag des Treuhänders auf der Liegenschaft ein Pfandrecht einverleibt werden. Zur Verfügung über ein solches Pfandrecht und zu dessen Verwertung ist allein der Treuhänder berechtigt. Das Pfandrecht kann auch auf einen Höchstbetrag lauten, bis zu dem die Deckung reichen soll.
  3. Absatz 3,Die Einverleibung eines Rechts nach Absatz eins, oder 2 bedarf einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers sowie einer Bestätigung des Veräußerers über die Bestellung des Antragstellers zum Treuhänder.
  4. Absatz 4,Der Treuhänder hat jeden Erwerber in ein Verzeichnis der an der Liegenschaft Teilzeitnutzungsberechtigten einzutragen, den Eigentümer der Liegenschaft von dieser Eintragung zu verständigen und dem Erwerber eine Bestätigung über die Eintragung in das Verzeichnis auszuhändigen.
  5. Absatz 5,Im Fall einer längerfristigen Verhinderung des Treuhänders hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag des Veräußerers oder eines Erwerbers einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im Nutzungsvertrag für diesen Fall Vorsorge getroffen worden ist noch sich die Parteien des Nutzungsvertrags in angemessener Frist auf einen anderen Treuhänder einigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Gesetzesnummer

10003527

Dokumentnummer

NOR12040939

Alte Dokumentnummer

N2199958399L