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§ 11 TNG

Fassungen
01.04.1997 bis 22.02.2011 — BGBl. I Nr. 32/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.04.199722.02.2011 BGBl. I Nr. 32/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1997BGBl. I Nr. 32/1997

Außerkrafttretensdatum

22.02.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011

Abkürzung

TNG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Nutzungsverträge mit Auslandsbezug

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Befindet sich zumindest eines der von einem Nutzungsvertrag erfaßten Nutzungsobjekte in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, so ist auf den Nutzungsvertrag, einen Kreditvertrag nach Paragraph 8, oder einen zusammenhängenden Vertrag nach Paragraph 9, das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erwerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Vertrag im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Veräußerers, des Dritten oder der von diesen hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist; führt diese Verweisung nicht zum Recht eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens, so ist das Recht jenes Vertragsstaats des EWR-Abkommens anzuwenden, in dem das Nutzungsobjekt gelegen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund der Rechtswahl der Parteien oder sonstiger Regeln des internationalen Privatrechts ohnedies das Recht eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des auf einen Nutzungsvertrag, einen Kreditvertrag nach Paragraph 8, oder einen zusammenhängenden Vertrag nach Paragraph 9, nach Absatz eins, oder nach anderen Regeln des internationalen Privatrechts anzuwendenden Rechts hat der Erwerber jedenfalls die Rechte nach den Paragraphen 6, 7, Absatz 2,, Paragraphen 8 und 9, wenn der Vertrag im Zusammenhang mit einer im Inland entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Veräußerers, des Dritten oder der von diesen hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Gesetzesnummer

10003527

Dokumentnummer

NOR12039940

Alte Dokumentnummer

N2199760961J