Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 165/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1999,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4,
Text
Anlage 2
Zu veröffentlichende Bilanz einer kleinen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung *1)
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
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*1) Achtung: Besteht nach § 268 HGB Prüfungspflicht, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.*1) Achtung: Besteht nach Paragraph 268, HGB Prüfungspflicht, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.