Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 165/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4,
Text
Anlage 3
Zu veröffentlichender Anhang der kleinen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung *1)
Angabe, wenn die im Vorjahr gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 HGB):Angabe, wenn die im Vorjahr gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (Paragraph 223, Absatz eins, HGB):
Begründung dafür:
Angabe und Erläuterung der nicht vergleichbaren und angepaßten Vorjahresbeträge (§ 223 Abs. 2 HGB):Angabe und Erläuterung der nicht vergleichbaren und angepaßten Vorjahresbeträge (Paragraph 223, Absatz 2, HGB):
Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (§ 223 Abs. 3 HGB):Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (Paragraph 223, Absatz 3, HGB):
Begründung dafür:
Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5 HGB):Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (Paragraph 223, Absatz 5, HGB):
Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals'': Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 HGB):Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals'': Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (Paragraph 225, Absatz eins, HGB):
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 236 Z 1):Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Paragraph 236, Ziffer eins,):
Begründung dafür:
Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinne des § 203 Abs. 4 HGB (§ 236 Z 2 HGB):Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinne des Paragraph 203, Absatz 4, HGB (Paragraph 236, Ziffer 2, HGB):
Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinne des § 206 Abs. 3 HGB (§ 236 Z 4 HGB)Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinne des Paragraph 206, Absatz 3, HGB (Paragraph 236, Ziffer 4, HGB)
Jeweils zusammengefaßt für alle Posten der Verbindlichkeiten (§§ 237 Z 1 in Verbindung mit § 242 Abs. 2 HGB)Jeweils zusammengefaßt für alle Posten der Verbindlichkeiten (Paragraphen 237, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 242, Absatz 2, HGB)
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren:
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr:
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind:
Art und Form dieser Sicherheiten:
Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten (lauteten), in Schilling (§ 237 Z 2 HGB):Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten (lauteten), in Schilling (Paragraph 237, Ziffer 2, HGB):
Aufgliederung und Erläuterung der gem. § 199 HGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse (§ 237 Z 3 HGB):Aufgliederung und Erläuterung der gem. Paragraph 199, HGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse (Paragraph 237, Ziffer 3, HGB):
davon Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen:
davon sonstige dingliche Sicherheiten:
In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (§ 237 Z 10 HGB):In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (Paragraph 237, Ziffer 10, HGB):
Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluß für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (§ 237 Z 12 HGB):Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluß für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (Paragraph 237, Ziffer 12, HGB):
Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie Höhe des Anteils am Kapital, Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluß vorliegt (§ 238 Z 2 HGB):Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie Höhe des Anteils am Kapital, Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluß vorliegt (Paragraph 238, Ziffer 2, HGB):
Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist (§ 238 Z 2 HGB):Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist (Paragraph 238, Ziffer 2, HGB):
Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres (§ 239 Abs. 1 Z 1 HGB):Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres (Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, HGB):
davon Arbeiter:
davon Angestellte:
Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 239 Abs. 1 Z 2 HGB) an bzw. fürVorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2, HGB) an bzw. für
Geschäftsführer
Zinsen dafür:
wesentliche Bedingungen:
im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
eingegangene Haftungsverhältnisse:
Aufsichtsratsmitglieder
Zinsen dafür:
wesentliche Bedingungen:
im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
eingegangene Haftungsverhältnisse:
Mitglieder (Familienname und Vorname, § 239 Abs. 2 HGB) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats:Mitglieder (Familienname und Vorname, Paragraph 239, Absatz 2, HGB) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats:
Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes'' (Anlagenspiegel, § 226 Abs. 1 HGB):Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes'' (Anlagenspiegel, Paragraph 226, Absatz eins, HGB):
(gegebenenfalls anheften)
Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, gegliedert nach den entsprechenden Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, § 230 Abs. 2 HGB):Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, gegliedert nach den entsprechenden Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, Paragraph 230, Absatz 2, HGB):
(gegebenenfalls anheften)
Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz HGB):Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (Paragraphen 222, Absatz 2 und 236 erster Satz HGB):
Wurden Angaben gem. § 241 Abs. 2 Z 2 HGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 241 Abs. 2 letzter Satz HGB)?Wurden Angaben gem. Paragraph 241, Absatz 2, Ziffer 2, HGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (Paragraph 241, Absatz 2, letzter Satz HGB)?
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*1) Achtung: 1. Besteht nach § 268 HGB Prüfungspflicht, so ist auch*1) Achtung: 1. Besteht nach Paragraph 268, HGB Prüfungspflicht, so ist auch
der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.
Reicht der Platz für die Angaben nicht aus, so ist erforderlichenfalls ein Beiblatt anzuheften.
Schlagworte
Bilanzierungsmethode, Verwaltungskosten, Vermögenslage, Finanzlage
Dokumentnummer
NOR12039996
Alte Dokumentnummer
N2199763776J