Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.07.1997 bis 30.06.1999 — BGBl. II Nr. 165/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.07.199730.06.1999 BGBl. II Nr. 165/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Formblatt-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. II Nr. 165/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/1999

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4,

Text

Anlage 3

Zu veröffentlichender Anhang der kleinen Gesellschaft mit

beschränkter Haftung *1)

  1. Ziffer eins
    Angabe, wenn die im Vorjahr gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (Paragraph 223, Absatz eins, HGB):

Begründung dafür:

  1. Ziffer 2
    Angabe und Erläuterung der nicht vergleichbaren und angepaßten Vorjahresbeträge (Paragraph 223, Absatz 2, HGB):
  2. Ziffer 3
    Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (Paragraph 223, Absatz 3, HGB):

Begründung dafür:

  1. Ziffer 4
    Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (Paragraph 223, Absatz 5, HGB):
  2. Ziffer 5
    Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals'': Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (Paragraph 225, Absatz eins, HGB):
  3. Ziffer 6
    Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Paragraph 236, Ziffer eins,):

Begründung dafür:

  1. Ziffer 7
    Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinne des Paragraph 203, Absatz 4, HGB (Paragraph 236, Ziffer 2, HGB):
  2. Ziffer 8
    Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinne des Paragraph 206, Absatz 3, HGB (Paragraph 236, Ziffer 4, HGB)
    • Strichaufzählung
      im Geschäftsjahr:
    • Strichaufzählung
      insgesamt:
  3. Ziffer 9
    Jeweils zusammengefaßt für alle Posten der Verbindlichkeiten (Paragraphen 237, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 242, Absatz 2, HGB)
    • Strichaufzählung
      Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren:
    • Strichaufzählung
      Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr:
    • Strichaufzählung
      Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind:
      • Strichaufzählung
        Art und Form dieser Sicherheiten:
  4. Ziffer 10
    Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten (lauteten), in Schilling (Paragraph 237, Ziffer 2, HGB):
  5. Ziffer 11
    Aufgliederung und Erläuterung der gem. Paragraph 199, HGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse (Paragraph 237, Ziffer 3, HGB):
    • Strichaufzählung
      davon Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen:
    • Strichaufzählung
      davon Pfandrechte:
    • Strichaufzählung
      davon sonstige dingliche Sicherheiten:
  6. Ziffer 12
    In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (Paragraph 237, Ziffer 10, HGB):
  7. Ziffer 13
    Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluß für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (Paragraph 237, Ziffer 12, HGB):
  8. Ziffer 14
    Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie Höhe des Anteils am Kapital, Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluß vorliegt (Paragraph 238, Ziffer 2, HGB):
  9. Ziffer 15
    Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist (Paragraph 238, Ziffer 2, HGB):
  10. Ziffer 16
    Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres (Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, HGB):
    davon Arbeiter:
    davon Angestellte:
  11. Ziffer 17
    Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2, HGB) an bzw. für
    1. Litera a
      Geschäftsführer
      Zinsen dafür:
      wesentliche Bedingungen:
      im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
      eingegangene Haftungsverhältnisse:
    2. Litera b
      Aufsichtsratsmitglieder
      Zinsen dafür:
      wesentliche Bedingungen:
      im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
      eingegangene Haftungsverhältnisse:
  12. Ziffer 18
    Mitglieder (Familienname und Vorname, Paragraph 239, Absatz 2, HGB) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats:
    • Strichaufzählung
      Geschäftsführer:
    • Strichaufzählung
      Aufsichtsrat:
  13. Ziffer 19
    Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes'' (Anlagenspiegel, Paragraph 226, Absatz eins, HGB):
    (gegebenenfalls anheften)
  14. Ziffer 20
    Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, gegliedert nach den entsprechenden Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, Paragraph 230, Absatz 2, HGB):
    (gegebenenfalls anheften)
  15. Ziffer 21
    Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (Paragraphen 222, Absatz 2 und 236 erster Satz HGB):
  16. Ziffer 22
    Wurden Angaben gem. Paragraph 241, Absatz 2, Ziffer 2, HGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (Paragraph 241, Absatz 2, letzter Satz HGB)?

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*1) Achtung: 1. Besteht nach Paragraph 268, HGB Prüfungspflicht, so ist auch

der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.

  1. Ziffer 2
    Reicht der Platz für die Angaben nicht aus, so ist erforderlichenfalls ein Beiblatt anzuheften.

Schlagworte

Bilanzierungsmethode, Verwaltungskosten, Vermögenslage, Finanzlage

Gesetzesnummer

10003548

Dokumentnummer

NOR12039996

Alte Dokumentnummer

N2199763776J