Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 165/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4,
Text
§ 1. Sofern nicht die gesamte Bilanz und der gesamte Anhang einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung offengelegt wird, ist für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Verwendung der Formblätter Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) und 3 ausreichend. Paragraph eins, Sofern nicht die gesamte Bilanz und der gesamte Anhang einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung offengelegt wird, ist für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Verwendung der Formblätter Anlage 2 Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) und 3 ausreichend.
Dokumentnummer
NOR12039990
Alte Dokumentnummer
N2199763770J