Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 165/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4,
Text
§ 2. Für die Bekanntgabe der Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen nach § 221 Abs. 1 bis 3 HGB bei Einreichung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft ist das Formblatt gemäß der Anlage 1 zu verwenden. Paragraph 2, Für die Bekanntgabe der Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen nach Paragraph 221, Absatz eins bis 3 HGB bei Einreichung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft ist das Formblatt gemäß der Anlage 1 zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12039991
Alte Dokumentnummer
N2199763771J