Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 165/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4,
Text
§ 3. Die Bekanntgabe der Größenmerkmale sowie die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf auch ohne Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 bis 3 vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, daß derselbe Text in derselben Gliederung enthalten und entweder gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist. Paragraph 3, Die Bekanntgabe der Größenmerkmale sowie die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf auch ohne Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 bis 3 vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, daß derselbe Text in derselben Gliederung enthalten und entweder gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.
Dokumentnummer
NOR12039992
Alte Dokumentnummer
N2199763772J