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§ 10 WPMVO

Fassungen
01.01.1998 bis 30.06.2002 — BGBl. II Nr. 172/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199830.06.2002 BGBl. II Nr. 172/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapier-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 172/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2002

Abkürzung

WPMVO

Index

21/06 Wertpapierrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,

Text

Beteiligte Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Paragraph 10, (1) Das an der Ausführung des gemeldeten Geschäfts unmittelbar beteiligte Kreditinstitut (Wertpapierfirma) ist im Kontrahentenfeld mit seiner Bankleitzahl, ersatzweise mit dem BIC, schließlich mit der BWA-ID zu bezeichnen; die BWA gibt auf Anfrage eines meldepflichtigen Instituts bekannt, ob für ein Kreditinstitut (Wertpapierfirma) eine BWA-ID vergeben wurde. Ist keine dieser Nummern vorhanden, so ist eine interne Identifikationsnummer (interne ID) zu verwenden. Diese darf auch dann verwendet werden, wenn durch eine Anfrage nach einer allfällig vorhandenen BWA-ID die Einhaltung der Frist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WAG gefährdet würde. Hat der Meldepflichtige selbst ein direktes Börsegeschäft (Paragraph 6, Absatz 2,) abgeschlossen, so darf das Kontrahentenfeld nicht befüllt werden.

  1. Absatz 2,Ist der unmittelbare Auftraggeber des Meldepflichtigen ein Kreditinstitut (Wertpapierfirma), so ist die Bezeichnung auch im Auftraggeberfeld vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Handelt es sich um ein Eigengeschäft, so hat sich der Meldepflichtige im Auftraggeberfeld selbst mit derselben Identifikation zu bezeichnen, die zu seiner Identifikation als Meldepflichtiger verwendet wurde.
  3. Absatz 4,Es gelten als Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 20 und 21 BWG;
    2. Ziffer 2
      Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 30, BWG, ausgenommen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 19, WAG.

Gesetzesnummer

10003549

Dokumentnummer

NOR12040007

Alte Dokumentnummer

N2199763801J