Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
21/06 Wertpapierrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 258/2002materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002,
Text
Währung und Notierungsart
§ 8. (1) Für die Bezeichnung der Mengeneinheit (Depotwährung oder Stückzahl), der Währung des Kurses und der Währung des Basispreises der Option sind die in der Anlage 4 enthaltenen Buchstabenfolgen zu verwenden.Paragraph 8, (1) Für die Bezeichnung der Mengeneinheit (Depotwährung oder Stückzahl), der Währung des Kurses und der Währung des Basispreises der Option sind die in der Anlage 4 enthaltenen Buchstabenfolgen zu verwenden.
(2)Absatz 2,Für die Bezeichnung der Notierungsart des Basispreises und der Einheit der Effektennotiz sind die in der Anlage 5 enthaltenen Ziffern zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12040005
Alte Dokumentnummer
N2199763799J