Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 107/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 17
Rechtshilfe in Verfallsverfahren
(1)Absatz eins,Wenn die Zentrale Behörde einer Vertragspartei von Erlösen oder Mitteln der Begehung strafbarer Handlungen erfährt, die sich auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befinden und nach den Gesetzen dieser Vertragspartei Gegenstand des Verfalls oder sonstiger Beschlagnahme sein können, so kann sie hievon die Zentrale Behörde der anderen Vertragspartei in Kenntnis setzen. Wenn die andere Vertragspartei über die entsprechende Zuständigkeit verfügt, kann sie die Angaben ihren Behörden vorlegen, damit entschieden wird, ob irgendwelche Veranlassungen angezeigt sind. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und verständigen über ihre Zentrale Behörde die andere Vertragspartei von den getroffenen Veranlassungen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien leisten einander in dem nach ihren jeweiligen Gesetzen zulässigen Ausmaß Rechtshilfe in Verfahren betreffend den Verfall von Erlösen oder Mitteln zur Begehung strafbarer Handlungen, die Rückerstattung an die Verbrechensopfer und die Vollstreckung von Geldstrafen, die durch Urteile in strafgerichtlichen Verfahren verhängt wurden.
(3)Absatz 3,Ein ersuchter Staat, in dessen Verfügungsgewalt sich verfallene Erlöse oder Mittel zur Begehung strafbarer Handlungen befinden, verfügt über diese auf Grund seiner Gesetze. Soweit dies nach seinen Gesetzen zulässig ist, und unter ihm angemessen erscheinenden Bedingungen, kann jeder Vertragsstaat verfallene Vermögenswerte oder den Erlös ihres Verkaufs dem anderen Staat übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040128
Alte Dokumentnummer
N2199812187U