Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. III Nr. 107/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.08.1998 BGBl. III Nr. 107/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1998,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. III Nr. 107/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 17

Rechtshilfe in Verfallsverfahren

  1. Absatz eins,Wenn die Zentrale Behörde einer Vertragspartei von Erlösen oder Mitteln der Begehung strafbarer Handlungen erfährt, die sich auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befinden und nach den Gesetzen dieser Vertragspartei Gegenstand des Verfalls oder sonstiger Beschlagnahme sein können, so kann sie hievon die Zentrale Behörde der anderen Vertragspartei in Kenntnis setzen. Wenn die andere Vertragspartei über die entsprechende Zuständigkeit verfügt, kann sie die Angaben ihren Behörden vorlegen, damit entschieden wird, ob irgendwelche Veranlassungen angezeigt sind. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und verständigen über ihre Zentrale Behörde die andere Vertragspartei von den getroffenen Veranlassungen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien leisten einander in dem nach ihren jeweiligen Gesetzen zulässigen Ausmaß Rechtshilfe in Verfahren betreffend den Verfall von Erlösen oder Mitteln zur Begehung strafbarer Handlungen, die Rückerstattung an die Verbrechensopfer und die Vollstreckung von Geldstrafen, die durch Urteile in strafgerichtlichen Verfahren verhängt wurden.
  3. Absatz 3,Ein ersuchter Staat, in dessen Verfügungsgewalt sich verfallene Erlöse oder Mittel zur Begehung strafbarer Handlungen befinden, verfügt über diese auf Grund seiner Gesetze. Soweit dies nach seinen Gesetzen zulässig ist, und unter ihm angemessen erscheinenden Bedingungen, kann jeder Vertragsstaat verfallene Vermögenswerte oder den Erlös ihres Verkaufs dem anderen Staat übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003596

Dokumentnummer

NOR12040128

Alte Dokumentnummer

N2199812187U