Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 107/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zur Anwendung vgl. Bedingungen im Protokoll BGBl. III Nr. 7/2010.Zur Anwendung vergleiche Bedingungen im Protokoll Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2010,.
Text
Artikel 20
Ratifikation, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Washington ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3)Absatz 3,Dieser Vertrag findet auf Rechtshilfeersuchen unabhängig davon Anwendung, ob die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden.
(4)Absatz 4,Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlagen der Notifikation wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Februar 1995 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040131
Alte Dokumentnummer
N2199812190U