Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 107/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 3
Einschränkungen der Rechtshilfe
(1)Absatz eins,Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn
das Rechtshilfeersuchen sich auf eine politische strafbare Handlung oder auf eine militärische strafbare Handlung bezieht, die keine strafbare Handlung nach dem allgemeinen Strafrecht darstellt; oder
die Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates beeinträchtigen würde.
(2)Absatz 2,Bevor Rechtshilfe gemäß dem Absatz 1 diese Artikels verweigert wird, berät sich die Zentrale Behörde des ersuchten Staates mit der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, um zu erwägen, ob Rechtshilfe zu unter ihr erforderlich erscheinenden Bedingungen gewährt werden kann.
(3)Absatz 3,Wenn die Rechtshilfe letztlich abgelehnt wird, unterrichtet die Zentrale Behörde des ersuchten Staates die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates über die Gründe.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040114
Alte Dokumentnummer
N2199812173U