Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. III Nr. 107/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.1998 BGBl. III Nr. 107/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1998,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. III Nr. 107/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 3

Einschränkungen der Rechtshilfe

  1. Absatz eins,Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn
    1. Litera a
      das Rechtshilfeersuchen sich auf eine politische strafbare Handlung oder auf eine militärische strafbare Handlung bezieht, die keine strafbare Handlung nach dem allgemeinen Strafrecht darstellt; oder
    2. Litera b
      die Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates beeinträchtigen würde.
  2. Absatz 2,Bevor Rechtshilfe gemäß dem Absatz 1 diese Artikels verweigert wird, berät sich die Zentrale Behörde des ersuchten Staates mit der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, um zu erwägen, ob Rechtshilfe zu unter ihr erforderlich erscheinenden Bedingungen gewährt werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn die Rechtshilfe letztlich abgelehnt wird, unterrichtet die Zentrale Behörde des ersuchten Staates die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates über die Gründe.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003596

Dokumentnummer

NOR12040114

Alte Dokumentnummer

N2199812173U