Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 107/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 5
Erledigung von Rechtshilfeersuchen
(1)Absatz eins,Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates erledigt das Ersuchen unverzüglich oder übermittelt es gegebenenfalls der hiefür zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um das Ersuchen zu erledigen.
(2)Absatz 2,Erforderlichenfalls wird das Ersuchen durch von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates bestellte Personen der zuständigen Behörde vorgelegt.
(3)Absatz 3,Ersuchen werden gemäß den Gesetzen des ersuchten Staates erledigt, soweit dieser Vertrag nicht anderes bestimmt. Die Gerichte des ersuchten Staates sind befugt, zur Erledigung von nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen gleichartige Verfügungen zu treffen, wie sie nach den Gesetzen des ersuchten Staates in innerstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren zulässig sind. Der im Ersuchen angeführten Form der Erledigung wird entsprochen, soweit dies nach den Gesetzen des ersuchten Staates nicht unzulässig ist.
(4)Absatz 4,Stellt die Zentrale Behörde des ersuchten Staates fest, daß die Erledigung eines Ersuchens einen Eingriff in anhängige strafrechtliche Ermittlungen oder in ein Strafverfahren darstellt, die Sicherheit einer Person gefährden oder die Mittel des ersuchten Staates außerordentlich belasten würde, so kann sie die Erledigung aufschieben oder von Bedingungen abhängig machen, die nach Konsultationen mit der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates als erforderlich festgestellt werden.
(5)Absatz 5,Der ersuchte Staat bemüht sich in bestmöglicher Weise, ein Ersuchen und dessen Inhalt vertraulich zu behandeln, falls die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates um vertrauliche Behandlung ersucht. Kann das Ersuchen nicht erledigt werden ohne die erbetene Vertraulichkeit zu brechen, so informiert die Zentrale Behörde des ersuchten Staates hievon die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates, die daraufhin entscheidet, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.
(6)Absatz 6,Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates setzt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates unverzüglich vom Ergebnis der Erledigung des Ersuchens in Kenntnis.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040116
Alte Dokumentnummer
N2199812175U