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Art. 7

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. III Nr. 107/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.08.1998 BGBl. III Nr. 107/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1998,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. III Nr. 107/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Zur Anwendung vergleiche Bedingungen im Protokoll Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2010,.

Text

Artikel 7

Grundsatz der Spezialität

  1. Absatz eins,Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß nach diesem Vertrag beschaffte Angaben und Beweismittel ohne vorherige Zustimmung des ersuchten Staates nicht in anderen als den im Ersuchen angeführten Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder sonstigen Verfahren verwendet werden. Im Falle fiskalischer strafbarer Handlungen erfolgt jedoch eine solche Verwendung immer nur mit der vorherigen Zustimmung des ersuchten Staates, ausgenommen in damit zusammenhängenden Zoll-, Abgaben- und Steuerverfahren.
  2. Absatz 2,Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellte Angaben und Beweismittel entsprechend von ihr angeführten Bedingungen vertraulich behandelt werden. In diesem Fall unternimmt der ersuchende Staat bestmögliche Bemühungen, um den angeführten Bedingungen zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Angaben und Beweismittel, die im ersuchenden Staat im regelmäßigen Verlauf des Verfahrens, für das sie zur Verfügung gestellt wurden, veröffentlicht wurden, können daraufhin für jeden Zweck verwendet werden.

Schlagworte





Ermittlungsverfahren, Strafverfolgungsverfahren, Zollverfahren,
Abgabenverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003596

Dokumentnummer

NOR12040118

Alte Dokumentnummer

N2199812177U