Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 107/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zur Anwendung vgl. Bedingungen im Protokoll BGBl. III Nr. 7/2010.Zur Anwendung vergleiche Bedingungen im Protokoll Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2010,.
Text
Artikel 7
Grundsatz der Spezialität
(1)Absatz eins,Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß nach diesem Vertrag beschaffte Angaben und Beweismittel ohne vorherige Zustimmung des ersuchten Staates nicht in anderen als den im Ersuchen angeführten Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder sonstigen Verfahren verwendet werden. Im Falle fiskalischer strafbarer Handlungen erfolgt jedoch eine solche Verwendung immer nur mit der vorherigen Zustimmung des ersuchten Staates, ausgenommen in damit zusammenhängenden Zoll-, Abgaben- und Steuerverfahren.
(2)Absatz 2,Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellte Angaben und Beweismittel entsprechend von ihr angeführten Bedingungen vertraulich behandelt werden. In diesem Fall unternimmt der ersuchende Staat bestmögliche Bemühungen, um den angeführten Bedingungen zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Angaben und Beweismittel, die im ersuchenden Staat im regelmäßigen Verlauf des Verfahrens, für das sie zur Verfügung gestellt wurden, veröffentlicht wurden, können daraufhin für jeden Zweck verwendet werden.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren, Strafverfolgungsverfahren, Zollverfahren,
Abgabenverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040118
Alte Dokumentnummer
N2199812177U