(2)Absatz 2,Für solche Angebote gelten neben dem 1. und 6. Teil dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen über die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft (§ 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 3, soweit sich diese Normen auf die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft beziehen), über das Verhinderungsverbot und Objektivitätsgebot (§ 12), über die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (§§ 22 bis 23), über die Ausnahmen von der Angebotspflicht (§ 24), über die Anzeigepflicht bei kontrollierender Beteiligung (§ 25), über das Überschreiten der gesicherten Sperrminorität (§ 26a), über das Feststellungsverfahren (§ 26b), über die Änderung der Satzung (§ 27 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 3) sowie über die Durchbrechung von Beschränkungen (§ 27a).Für solche Angebote gelten neben dem 1. und 6. Teil dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen über die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft (Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 3,, soweit sich diese Normen auf die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft beziehen), über das Verhinderungsverbot und Objektivitätsgebot (Paragraph 12,), über die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (Paragraphen 22 bis 23), über die Ausnahmen von der Angebotspflicht (Paragraph 24,), über die Anzeigepflicht bei kontrollierender Beteiligung (Paragraph 25,), über das Überschreiten der gesicherten Sperrminorität (Paragraph 26 a,), über das Feststellungsverfahren (Paragraph 26 b,), über die Änderung der Satzung (Paragraph 27, mit Ausnahme von Absatz eins, Ziffer 3,) sowie über die Durchbrechung von Beschränkungen (Paragraph 27 a,).